Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 62
LVwVfGErgänzende Anwendung von Vorschriften
TEIL IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Stand 2005-04-12