Jurafuchs

§ 1

LWaldG
Grundsatz, Gesetzeszweck
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Stand 2004-12-05
(1)
Der Wald in Schleswig-Holstein gehört zu den Naturreichtümern des Landes, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Nach Maßgabe dieses Gesetzes ist der Wald in seiner Gesamtheit zu schützen und in seiner Lebens- und Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhalten.
(2)
Zweck dieses Gesetzes ist es
1.
den Wald
2.
die nachhaltige Forstwirtschaft zu fördern und die Waldbesitzenden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen;
3.
einen Ausgleich zwischen den Rechten, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzenden und den Interessen der Allgemeinheit zu gewährleisten.

Meine Notizen

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