Jurafuchs

§ 39

LWaldG
Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
Abschnitt X Schlussbestimmungen
Stand 2004-12-05
Auf Flächen, die Zwecken
1.
der Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2.
des Bundesgrenzschutzes oder
3.
des zivilen Luftverkehrs

dienen, sind die §§ 3 bis 10, 13 und 14 nur anzuwenden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Das Verfahren richtet sich in diesen Fällen nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes.

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