Auf Flächen, die Zwecken
1.
der Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2.
des Bundesgrenzschutzes oder
3.
des zivilen Luftverkehrs
dienen, sind die §§ 3 bis 10, 13 und 14 nur anzuwenden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Das Verfahren richtet sich in diesen Fällen nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes.