Jurafuchs

§ 38

LWaldG
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt X Schlussbestimmungen
Stand 2004-12-05
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 14 Absatz 4 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturwaldes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder dauerhaften Störung der Lebensgemeinschaften führen können;
2.
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
3.
entgegen § 10 Absatz 1 eine nicht als Wald genutzte Grundfläche ohne vorherige Genehmigung der Forstbehörde aufforstet;
4.
als waldbesitzende Person
5.
ohne waldbesitzende Person zu sein,
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 den Wald zur Nachtzeit abseits der Waldwege betritt;
2.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3 abseits der Waldwege Rad fährt, mit Krankenfahrstühlen fährt, Ski läuft oder Schlitten fährt;
3.
entgegen § 17 Abs. 2 ohne Zustimmung der waldbesitzenden Person
4.
entgegen § 17 Abs. 4 sich im Wald so verhält, dass die Lebensgemeinschaft Wald mehr als unvermeidbar beeinträchtigt, die Bewirtschaftung des Waldes behindert, der Wald und die darin gelegenen Einrichtungen oder Anlagen gefährdet, geschädigt oder verunreinigt oder die Erholung oder sonstige schutzwürdige Interessen anderer beeinträchtigt werden;
5.
entgegen § 18 Abs. 1 unbefugt im Wald außerhalb der besonders gekennzeichneten Waldwege (Reitwege), der privaten Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen oder auf Fahrwegen ohne Zustimmung des Waldbesitzenden reitet;
6.
entgegen § 20 gesperrte Waldflächen betritt, befährt oder auf ihnen reitet.
(3)
Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt im Wald
1.
Waldgehölze oder die zu ihrem Schutz dienenden Vorrichtungen,
2.
Waldwege, Bestandteile oder Zubehör der Waldwege, Dämme, Böschungen oder Gewässer,
3.
Vorrichtungen oder Warnschilder, die zur Verhütung von Unfällen angebracht sind,
4.
Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Vermessung, Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Waldflächen, von Versuchsflächen oder von Walderzeugnissen oder als Wegweiser dienen, insbesondere Einfriedungen, Hecken, Geländer, Tore, Schlagbäume, Abteilungssteine oder Schilder oder
5.
forstwirtschaftliche, fischereiwirtschaftliche, jagdbetriebliche oder der Erholung dienende Einrichtungen oder Anlagen sowie ihr Zubehör entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.
(4)
Ordnungswidrig handelt außerdem, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
1.
im Wald aufgeschichtete oder gebündelte Holzstöße oder angehäufte Bodenerzeugnisse von ihrem Standort entfernt, umwirft, in Unordnung bringt oder der Stützen beraubt,
2.
Wildgattertore, Schlagbäume oder ähnliche Vorrichtungen, die zum Schutz von Forstkulturen, Naturverjüngungen, Dickungen, Pflanzgärten oder Wildäckern oder zur Sperrung dienen, öffnet oder befugterweise geöffnete nicht wieder schließt,
3.
das zur Bewässerung einer Waldfläche dienende Wasser ableitet und dadurch diese Fläche oder ein anderes Grundstück nachteilig beeinflusst oder Gräben, Wälle oder sonstige Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldflächen dienen, verändert, beschädigt oder beseitigt.
(5)
Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1.
in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro,
2.
in den Fällen der Absätze 2 bis 4 mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro.

§ 30 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anwendbar.

(6)
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Meine Notizen

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