Jurafuchs

§ 32

LWaldG
Forstbehörden
Abschnitt IX Forstverwaltung, Forstaufsicht
Stand 2004-12-05
(1)
Oberste Forstbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz. Es nimmt auch die Befugnisse der höheren Forstbehörde nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes wahr.
(2)
Untere Forstbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

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