(1)
Oberste Forstbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz. Es nimmt auch die Befugnisse der höheren Forstbehörde nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes wahr.
(2)
Untere Forstbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.