Alle Amtshandlungen der Forstbehörden, die der Ausführung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz ergehenden Verordnungen dienen, sind, mit Ausnahme der Umwandlungsgenehmigung und der Amtshandlungen im Vollzugsverfahren, gebührenfrei.
§ 36
LWaldGGebührenfreiheit
Abschnitt IX Forstverwaltung, Forstaufsicht
Stand 2004-12-05