Der Staats- und Körperschaftswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist unter besonderer Berücksichtigung der Schutz- und Erholungsfunktion zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu vermehren. 10 Prozent der Gesamtfläche des Staats- und Körperschaftswaldes sollen zur Schaffung eines Netzes von Naturwäldern aus der Bewirtschaftung genommen werden.
§ 6
LWaldGZielsetzungen für den Staats- und Körperschaftswald
Abschnitt III Waldbewirtschaftung, Walderhaltung, Neuwaldbildung
Stand 2004-12-05