Jurafuchs

§ 6

LWaldG
Zielsetzungen für den Staats- und Körperschaftswald
Abschnitt III Waldbewirtschaftung, Walderhaltung, Neuwaldbildung
Stand 2004-12-05
Der Staats- und Körperschaftswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist unter besonderer Berücksichtigung der Schutz- und Erholungsfunktion zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu vermehren. 10 Prozent der Gesamtfläche des Staats- und Körperschaftswaldes sollen zur Schaffung eines Netzes von Naturwäldern aus der Bewirtschaftung genommen werden.

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