Jurafuchs

§ 19

BbgNRG
Einseitige Grenzwand
Grenzwand
Stand 2014-06-03
Der Eigentümer eines Grundstücks hat Bauteile, die in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn
1.
nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Nachbargrundstück nur bis an die Grenze gebaut werden darf,
2.
die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden sind,
3.
sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
4.
sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →