Der Eigentümer eines Grundstücks hat Bauteile, die in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn
1.
nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Nachbargrundstück nur bis an die Grenze gebaut werden darf,
2.
die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden sind,
3.
sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
4.
sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.