Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für den Anschluß eines Grundstücks an eine Fernheizung, sofern derjenige, der sein Grundstück anschließen will, einem Anschlußzwang unterliegt.
§ 51
BbgNRGAnschluß an Fernheizungen
Duldung von Leitungen
Stand 2014-06-03