Ist die Ausübung des Rechts nach § 56 Abs. 1 zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, so entfällt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige.
§ 59
BbgNRGWegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige
Wild abfließendes Wasser
Stand 2014-06-03