Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dürfen ihre baulichen Anlagen nicht so einrichten, daß Abwässer und andere Flüssigkeiten auf das Nachbargrundstück übertreten.
§ 54
BbgNRGAbwässer
Dachtraufe und Abwässer
Stand 2014-06-03