In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 100 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung§ 102 Nachträgliches Strafverfahren →