(1)Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.(2)Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 69 Zwischenverfahren§ 71 Hauptverhandlung →