Jurafuchs

§ 57

OWiG 1968
Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes
Verwarnungsverfahren
Stand 2026-05-06
(1)
Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.
(2)
Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.

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