Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit§ 66 Inhalt des Bußgeldbescheides →