Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.
§ 64
OWiG 1968Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
Verfahren der Staatsanwaltschaft
Stand 2026-05-06