(1)
Allgemeine Ordnungsbehörden sind
1.
die örtlichen Ordnungsbehörden,
2.
die Kreisordnungsbehörden und
3.
die Landesordnungsbehörde.
(2)
Sonderordnungsbehörden sind alle übrigen Ordnungsbehörden; sie bleiben in ihrer Organisation, ihren Zuständigkeiten und ihren Befugnissen unberührt.