Jurafuchs

§ 92

POG
Rückgriff gegen den Verantwortlichen
Entschädigungsansprüche
Stand 1993-11-10
(1)
Die nach § 91 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 87 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Ausgleich gewährt hat.
(2)
Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

Meine Notizen

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