Die polizeilichen Aufgaben bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sowie bei deren vorbeugender Bekämpfung werden von der Schutz- und Kriminalpolizei wahrgenommen.
§ 99
POGWahrnehmung der polizeilichen Aufgaben bei der Bearbeitung von Strafsachen
Organisation der Polizei
Stand 1993-11-10