Jurafuchs

§ 8

POG
Einschränkung von Grundrechten
Aufgaben und allgemeine Bestimmungen
Stand 1993-11-10
Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1.
Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
2.
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
3.
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),
4.
Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes),
5.
Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und
6.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)

eingeschränkt werden.

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