Der Gewahrsam nach § 14 kann auch in einer hierfür geeigneten und vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten nicht polizeilichen Einrichtung des Landes vollzogen werden (nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung). Die nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung hat die Sicherheit und Ordnung in ihrer Einrichtung, den ordnungsgemäßen Vollzug des Gewahrsams sowie die Rechte der festgehaltenen Person zu gewährleisten.
§ 16a
POGNicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung
Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei
Stand 1993-11-10