Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 79
POGHilfeleistung für Verletzte
Anwendung von Zwangsmitteln durch die Polizei
Stand 1993-11-10