Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
§ 12c
RVGRechtsbehelfsbelehrung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-06-30