Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.
§ 23b
RVGGegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Gegenstandswert
Stand 2026-06-30