Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz§ 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren →