Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.
§ 54
RVGVerschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
Stand 2026-06-30