Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 57
RVGRechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
Stand 2026-06-30