Der Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.
§ 24
RVGGegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Gegenstandswert
Stand 2026-06-30