a)
b)
c)
d)
2Die Anordnungen sind zu befristen; die Frist kann einmalig verlängert werden. 3Maßnahmen nach Satz 1 enden spätestens mit dem Ablauf des 30. Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall eine kürzere Frist festlegt. 4Stellt die gefährdete Person während der nach Satz 3 bestimmten Dauer der Maßnahmen einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz, enden die Maßnahmen mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Tages nach dem Ende der nach Satz 3 bestimmten Dauer. Die Anordnungen sind zu befristen; die Frist kann einmalig verlängert werden. Maßnahmen nach Satz 1 enden spätestens mit dem Ablauf des 30. Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall eine kürzere Frist festlegt. Stellt die gefährdete Person während der nach Satz 3 bestimmten Dauer der Maßnahmen einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz , enden die Maßnahmen mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Tages nach dem Ende der nach Satz 3 bestimmten Dauer.