Jurafuchs

§ 18

SächsPVDG
Platzverweisung
Maßnahmen
Stand 2024-07-30
Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung). Dies gilt insbesondere für Personen, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern.

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3 interaktive Fälle zu § 18 SächsPVDG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.