(1)
Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 57a, 58 und 60 bis 68 sowie nach § 70 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind zu protokollieren:
1.
der Zeitpunkt des Einsatzes (Beginn und Ende sowie Zeiten der Unterbrechung),
2.
die Bezeichnung des zur Datenerhebung eingesetzten Mittels,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, welche die Maßnahme durchführt.
(2)
Zu protokollieren sind auch:
1.
bei Maßnahmen nach § 57a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 die Personen, gegen die im Trefferfall weitere Maßnahmen angeordnet wurden,
2.
bei Maßnahmen nach § 58 die Personen, gegen die im Trefferfall nach § 58 Absatz 3 Satz 3 weitere Maßnahmen angeordnet wurden,
3.
bei Maßnahmen nach § 60 die ausgeschriebenen Personen und die Personen, deren personenbezogene Daten infolge einer auf der Ausschreibung beruhenden Maßnahme übermittelt wurden,
4.
bei Maßnahmen nach § 62
a)
b)
5.
bei Maßnahmen nach § 62a Absatz 2, 5 und 6 die Person, über die neue Erkenntnisse erlangt wurden oder über die ein Verhaltensprofil erstellt wurde,
6.
bei Maßnahmen nach § 62b Absatz 2 die Zielperson, gegen die im Trefferfall weitere Maßnahmen angeordnet wurden oder die Person, zu deren Schutz die Maßnahme erfolgte,
7.
bei Maßnahmen nach § 63 die Zielperson und die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
bei Maßnahmen nach § 64
a)
b)
c)
9.
bei Maßnahmen nach § 65
a)
b)
c)
d)
10.
bei Maßnahmen nach § 66 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
11.
bei Maßnahmen nach § 66a die Zielperson, im Fall von § 66a Absatz 3 die Zielperson und der räumliche Umfang der Maßnahme,
12.
bei der Erhebung von Verkehrsdaten nach § 67 Absatz 1 Satz 1 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
13.
bei Erhebung von Nutzungsdaten nach § 67 Absatz 1 Satz 1 der Nutzer,
14.
bei Maßnahmen nach § 68 die Zielperson und
15.
bei Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Satz 2 die Zielperson.
(3)
1Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer Person nach Absatz 2 sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität und der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. 2Die Zahl der Personen, deren Dokumentation unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer Person nach Absatz 2 sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität und der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, deren Dokumentation unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.
(4)
1Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um die betroffene Person nach § 74 Absatz 1 zu benachrichtigen und ihr oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. 2Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. 3Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.59(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um die betroffene Person nach § 74 Absatz 1 zu benachrichtigen und ihr oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.59