Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte führt neben den Aufgaben nach § 39 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes mindestens alle zwei Jahre Kontrollen in Bezug auf
1.
die Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach § 57a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2, § 58, den §§ 60 bis 62, § 62a Absatz 2, 5 und 6, § 62b Absatz 2 sowie den §§ 63 bis 68, auch im Hinblick auf die Datenverarbeitung in polizeilichen Dateisystemen, und
2.
die Übermittlungen nach § 90
durch. 82