Jurafuchs

§ 64

SächsPVDG
Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen, Verdeckter Ermittler und von V-Personen
Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
Stand 2026-07-01
(1)
Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 1 und 2 personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz:
1.
von Polizeibediensteten, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln (Verdeckte Ermittlerin, Verdeckter Ermittler), oder
2.
einer Person, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (V-Person).
(2)
1Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern unerlässlich ist, dürfen Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. 2Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen unter ihrer Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.(2) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern unerlässlich ist, dürfen Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen unter ihrer Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3)
1Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der berechtigten Person betreten. 2Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Benutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.(3) Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der berechtigten Person betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Benutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
(4)
1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass durch eine Maßnahme ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2Ergeben sich bei der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder die weitere Verwendung als Verdeckte Ermittlerin, verdeckter Ermittler oder als V-Person möglich ist. 3Unterbleibt die Unterbrechung, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. 4Die Maßnahme darf fortgeführt werden, sobald zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. 5Vor der Weitergabe von Informationen hat die Verdeckte Ermittlerin, der Verdeckte Ermittler oder die V-Person sowie deren polizeiliche Kontaktperson zu prüfen, ob durch die Information oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurde, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sind. 6Bestehen Zweifel, ob Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen worden sind, entscheidet die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten. 7Im Übrigen gilt § 76 Absatz 5. 8Gleiches gilt, wenn der Verdeckten Ermittlerin, dem Verdeckten Ermittler oder der V-Person Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt werden.(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass durch eine Maßnahme ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Ergeben sich bei der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder die weitere Verwendung als Verdeckte Ermittlerin, verdeckter Ermittler oder als V-Person möglich ist. Unterbleibt die Unterbrechung, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. Die Maßnahme darf fortgeführt werden, sobald zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Vor der Weitergabe von Informationen hat die Verdeckte Ermittlerin, der Verdeckte Ermittler oder die V-Person sowie deren polizeiliche Kontaktperson zu prüfen, ob durch die Information oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurde, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sind. Bestehen Zweifel, ob Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen worden sind, entscheidet die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten. Im Übrigen gilt § 76 Absatz 5. Gleiches gilt, wenn der Verdeckten Ermittlerin, dem Verdeckten Ermittler oder der V-Person Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt werden.
(5)
Als V-Person darf nicht angeworben und eingesetzt werden, wer
1.
minderjährig ist oder unter Betreuung steht (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches ),
2.
nach § 53 oder § 53a der Strafprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht,
3.
an einem Aussteigerprogramm teilnimmt oder
4.
im Bundeszentralregister eingetragen ist mit einer Verurteilung, welche aufgrund einer mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist oder wegen eines Verbrechens, welches allein mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren geahndet wurde.
(6)
Die Zusammenarbeit mit einer V-Person ist zu beenden, wenn
1.
der Einsatz nicht mehr erforderlich ist,
2.
die Person sich als ungeeignet erweist,
3.
die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begeht oder
4.
nachträglich ein Ausschlussgrund im Sinne des Absatzes 5 Nummer 2 eintritt.
(7)
1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:(7) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:
1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3.
der Sachverhalt und
4.
die Begründung.

3Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen.47 Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen.47

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