Jurafuchs

§ 73

SächsPVDG
Anordnung, gerichtliche Zuständigkeit
Besondere Bestimmungen
Stand 2026-07-01
(1)
Für gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die folgenden Absätze, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.(2) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(3)
1Anordnungen nach den §§ 57a und 60 bis 68 ergehen schriftlich und müssen den zugrunde liegenden Sachverhalt und die wesentlichen Gründe enthalten. 2Sie haben die von der Maßnahme betroffenen Personen oder Gegenstände sowie Art, Dauer und Umfang der Maßnahme zu bestimmen. 3Die Maßnahmen sind auf höchstens drei Monate zu befristen; eine Verlängerung durch das zuständige Gericht um jeweils nicht mehr als den Anordnungszeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen. 4Die Regelungen in § 57a Absatz 5 Satz 4 bis 6, § 60 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 62a Absatz 6 Satz 2, § 64 Absatz 7 Satz 3 sowie § 65 Absatz 4 Satz 3 und 4 bleiben unberührt.(3) Anordnungen nach den §§ 57a und 60 bis 68 ergehen schriftlich und müssen den zugrunde liegenden Sachverhalt und die wesentlichen Gründe enthalten. Sie haben die von der Maßnahme betroffenen Personen oder Gegenstände sowie Art, Dauer und Umfang der Maßnahme zu bestimmen. Die Maßnahmen sind auf höchstens drei Monate zu befristen; eine Verlängerung durch das zuständige Gericht um jeweils nicht mehr als den Anordnungszeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen. Die Regelungen in § 57a Absatz 5 Satz 4 bis 6, § 60 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 62a Absatz 6 Satz 2, § 64 Absatz 7 Satz 3 sowie § 65 Absatz 4 Satz 3 und 4 bleiben unberührt.
(4)
1Anordnungen nach Absatz 3 Satz 1 können bei Gefahr im Verzug durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion getroffen werden; mit Ausnahme der Befugnis nach § 65 Absatz 4 auch durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete. 2Im Fall einer solchen Anordnung ist die richterliche Bestätigung unverzüglich nachzuholen. 3Bei Maßnahmen nach § 57a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 ist die richterliche Bestätigung innerhalb von 24 Stunden und bei Maßnahmen nach § 62a Absatz 2, 5 und 6 sowie nach § 62b Absatz 2 innerhalb von 48 Stunden nachzuholen. 4Die Maßnahme ist zu beenden und die bereits gespeicherten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die richterliche Bestätigung abgelehnt wird oder die Bestätigung nicht innerhalb von drei Tagen erfolgt. 5Abweichend von Satz 4 gelten für die Löschung von Daten, die durch die in Satz 3 bezeichneten Maßnahmen erhoben wurden, die dort genannten Fristen.(4) Anordnungen nach Absatz 3 Satz 1 können bei Gefahr im Verzug durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion getroffen werden; mit Ausnahme der Befugnis nach § 65 Absatz 4 auch durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete. Im Fall einer solchen Anordnung ist die richterliche Bestätigung unverzüglich nachzuholen. Bei Maßnahmen nach § 57a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 ist die richterliche Bestätigung innerhalb von 24 Stunden und bei Maßnahmen nach § 62a Absatz 2, 5 und 6 sowie nach § 62b Absatz 2 innerhalb von 48 Stunden nachzuholen. Die Maßnahme ist zu beenden und die bereits gespeicherten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die richterliche Bestätigung abgelehnt wird oder die Bestätigung nicht innerhalb von drei Tagen erfolgt. Abweichend von Satz 4 gelten für die Löschung von Daten, die durch die in Satz 3 bezeichneten Maßnahmen erhoben wurden, die dort genannten Fristen.
(5)
Für polizeiliche Anordnungen nach den §§ 57a und 60 bis 68 gilt Absatz 3 entsprechend. 57

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →