Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.
§ 118
SGB 10Bindung der Gerichte
Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
Stand 2026-05-06