Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
§ 61
SGB 10Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Stand 2026-05-06