§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.
§ 49
SGB 10Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
Bestandskraft des Verwaltungsaktes
Stand 2026-05-06