Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
§ 9
SGB 10Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Verfahrensgrundsätze
Stand 2026-05-06