Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.
§ 90
SGB 10Anträge und Widerspruch beim Auftrag
Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
Stand 2026-05-06