Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, zu speichern. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen.
§ 102
SGB 11Angaben über Leistungsvoraussetzungen
Informationsgrundlagen der Pflegekassen
Stand 2026-06-30