Das Sondervermögen dient der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung. Es darf nach Maßgabe des § 136 nur zur Finanzierung der Leistungsaufwendungen der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden.
§ 132
SGB 11Zweck des Vorsorgefonds
Bildung eines Pflegevorsorgefonds
Stand 2026-06-30