Jurafuchs

§ 103

SGB 11
Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
Informationsgrundlagen der Pflegekassen
Stand 2026-06-30
(1)
Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen.
(2)
§ 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.

Meine Notizen

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