Jurafuchs

§ 96

SGB 11
Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten
Grundsätze der Datenverarbeitung
Stand 2026-06-30
(1)
Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten. Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung.
(2)
§ 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.

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