Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.
§ 39a
SGB 11Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Leistungen bei häuslicher Pflege
Stand 2026-06-30