(1)Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.(2)Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18§ 20 →