Jurafuchs

§ 19

SGG
Sozialgerichte
Stand 2026-06-30
(1)
Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.
(2)
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Meine Notizen

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