Jurafuchs

§ 86

SGG
Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
Stand 2026-06-30
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Meine Notizen

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