Jurafuchs

§ 218

SGG
Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 2026-06-30
(1)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(2)
bis (6) (weggefallen).

Meine Notizen

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