Jurafuchs

§ 77

SGG
Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
Stand 2026-06-30
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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