(1)
Naturschutzgebiete, Nationalparke und Naturparke sind vor Ort zu kennzeichnen.
(2)
Die Bezeichnungen „Naturpark“, „Biosphäre Bliesgau“, „Naturschutzgebiet“, „Landschaftsschutzgebiet“ dürfen nur für die Biosphäre Bliesgau gemäß § 10 sowie die aufgrund der §§ 16 bis 19 geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.
(3)
Die Naturschutzbehörde führt ein Naturschutzregister, in das alle im Saarland geschützten oder einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft sowie die Biosphäre Bliesgau aufzunehmen sind.