Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Saarländischen Verfassung) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
§ 51
SNGGrundrechtseinschränkung
Abschnitt 6 Zuständigkeits- und Schlussvorschriften
Stand 2006-04-05